Das Ziel war und ist es, sich eigenständig, also ohne eine Anbindung bzw. Abhängigkeit an einen Reit- oder Fahrverein dem Voltigiersport zu widmen. Leider mussten wir Anfang 2002 von Rathsberg wegziehen, wurden aber in Heroldsbach (Schloss Thurn) herzlich aufgenommen.
Im August 2006 konnten wir wieder ein Domizil näher an Erlangen finden und zogen nach Spardorf um. Seit Februar 2008 findet man unseren Verein in Poxdorf auf der Reitanlage Werner.
Unser Verein hat ca. 110 Mitglieder, von denen ungefähr 80% Kinder und Jugendliche sind. Es trainieren zur Zeit sieben Gruppen auf vier Vereinspferden und drei Privatpferden.
Unsere erste Mannschaft, „Rathsberg I“ genannt, voltigiert in der Leistungsklasse Junior. „Rathsberg II“ und „Rathsberg III“ voltigieren in der Leistungsklasse M*. Die anderen Gruppen stellen unseren Nachwuchs dar und starten auf verschiedenen Spielgruppenturnieren, die zur Vorbereitung auf Wettkämpfe dienen.
Satzung des Voltigier- und Pferdesportverein Schloß Rathsberg – Erlangen e.V
§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Voltigier- und Pferdesportverein Schloß Rathsberg – Erlangen. Er hat seinen Sitz in Erlangen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erlangen eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und des Fränkischen Verbandes der Reit- und Fahrvereine e.V. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Verwendungszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports und des Pferdesports, insbesondere des Voltigierens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigt Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 – Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person furch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 – Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind die Erziehungsberechtigten stimmberechtigt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei der Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Dieser Beschluß der Vorstandes ist nicht anfechtbar. Weder durch den Vorstand noch durch die Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder und/oder Ehrenvorsitzende gewählt und/oder ernannt werden.
§ 5 – Pflichten der Mitglieder – LPO und Verstöße gegen den Tierschutz
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere – Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen, – Den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, – Die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich zu transportieren. 2. Die Mitglieder unterwerfen sich de Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FH) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregen (§920 LPO) können gem. §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig, wobei die Erklärung des Austritts spätestens bis zum 15. November des jeweiligen Kalenderjahres dem Vorstand vorliegen muß. Eine Beendigung der Mitgliedschaft zu einem früheren Zeitpunkt ist nur auf Antrag möglich und bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.
Ein Mitglied dann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mir der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 – Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen , die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
§ 8 – Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
– Der Vorstand
– Die Mitgliederversammlung.
§ 9 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Jugendwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch den 1. Oder 2. Vorsitzenden alleine vertreten. Zwei Vertreter der Jugendversammlung haben Sitz und beratende Funktion im Vorstand.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 6.000,- (in Worten : sechstausend) die Zustimmung der Mitgliederersammlung erforderlich ist.
§9.1 – Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgeben zählen insbesondere die
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses und – Berichts, Vorlage der Jahresplanung,
– Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 9.2 – Wahl des Vorstands
Der Vorstand, außer dem Jugendwart, wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 10 – Mitgliederversammlung
Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind die Erziehungsberechtigten stimmberechtigt. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer hat schriftlich zu erfolgen.
Über die Ergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§10.1 – Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
2. Wahl der Rechnungsprüfer
3. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Bei dieser muss ein Jahresabschluss der Buchhaltung des Vorjahres, der durch die Revisoren geprüft wurde, vorgelegt und von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen und von der Versammlung zu genehmigen.
§ 10.2 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ½ der Vereinsmitglieder oder der Vorstand die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Diese Gründe müssen auch im Einladungsschreiben angeführt werden.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 11 – Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Buchführung und das Rechnungswesen des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 12 – Ordnungen
Der Verein gibt sich Ordnungen.
§ 13 – Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Erlangen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Pferdesports, zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.